Stiftung

Mobbing stoppen, Kinder stärken – Stiftung gegen Mobbing und Cybermobbing

im Stifterverband
Satzung in der Fassung vom 16. Februar 2018

Präambel

(Cyber-)Mobbing ist ein wachsendes gravierendes gesellschaftliches Problem und tritt längst nicht mehr erst ab dem Jugendalter in Erscheinung. Täter und Opfer werden immer jünger und die negativen Folgen für die Betroffenen sind erheblich und häufig langfristig belastend.
Unter der Schirmherrschaft von Bundesfamilienministerin Dr. Katarina Barley, hat es sich die Stiftung zur Aufgabe gemacht, mit multimedialen Lehr- und Lernmaterialien und Coachings in Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen sowie mit medienwirksamen Events gegen (Cyber-)Mobbing vorzugehen. Prävention, Aufklärung und Unterstützung der Betroffenen sind zentrale Anliegen der Stiftung.
Der von der Stiftung geförderte Ansatz basiert auf dem „No-Blame-Approach“, einem ressourcevollen pädagogischen Prinzip, bei dem Kindern und Jugendlichen die Verantwortung für ihr (Nicht-)Handeln verdeutlicht wird. Nicht die Täter und ihr Verhalten werden bestraft, sondern die Opfer in den Mittelpunkt gestellt und nachhaltige Lösungswege aus ihren oft traumatisierenden Leidenswegen gefördert.

Satzung

Name, Rechtsform
  • Die Stiftung führt den Namen Mobbing stoppen, Kinder stärken – Stiftung gegen Mobbing und Cybermobbing.
  • Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft e.V. und wird folglich von diesem im Rechts- und Geschäftsver­kehr vertreten.
  • Auf Wunsch des Stifters kann die Stiftung jederzeit in die Rechtsfähigkeit überführt und die Anerkennung als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts beantragt werden. In diesem Fall gilt er zugleich als Stifter auch der rechtsfähigen Stiftung.
Stiftungszweck
  • Die Stiftung mit Sitz am Ort ihres Treuhänders in Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  • Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Jugendhilfe sowie der Kunst und Kultur.
  • Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förde­rung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Jugendhilfe für die Verwirkli­chung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirkli­chung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO nach Maßgabe von Absatz 3.
  • Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung, Organisation und/oder Durchführung von Bildungs-/kulturellen Veranstaltungen, die insbesondere zur Enttabuisierung des (Cyber-)Mobbings beitragen und Präventionsstrategien aufzeigen, Information der Öffentlichkeit über Ursachen, Verbreitung und Folgen des (Cyber-)Mobbings, Vermittlung von Coachings durch pädagogische Experten,
    Bereitstellung von Informations- und Unterrichtsmaterialien insbesondere an Grundschulen, weiterführenden Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszweckes.
    Selbstlosigkeit, Ausschliesslichkeit
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugäng­lich gemacht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Stiftungsvermögen
  • Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) ausgestattet.
  • Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage und die sonsti­gen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  • Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß der Abgabenordnung.
Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind:

  • Der Stifter Tom Lehel oder eine von ihm benannte Person; dieses Benennungsrecht setzt sich fort.
  • Dr. Stefan Stolte als vom Stifterverband benanntes Mitglied.
  • Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen (kooptierte Mitglieder). Wiederbenennung ist zulässig.
  • Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger von den (geborenen) verbleibenden Mitgliedern benannt.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Der Vorstand kann für einzelne oder alle Mitglieder eine angemessene Vergütung beschließen, wenn die wirtschaftliche Situation der Stiftung dies erlaubt.
  • Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Vorsitzender des Vorstandes ist der Stifter, nach seinem Ausscheiden die ihm nachfolgende Person.
  • Der Vorstand kann die Einrichtung eines Kuratoriums beschließen, das beratende Funktionen übernimmt. Er ist befugt, Mitglieder des Kuratoriums jederzeit zu berufen und abzuberufen sowie den Vorsitzenden zu bestimmen. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können oder die zur Förderung des Stiftungszweckes in sonstiger Weise besonders geeignet sind, insbesondere prominente Fürsprecher, Künstler und Mäzene. Im Übrigen gelten für die Mitglieder des Kuratoriums – vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses des Vorstandes – die Regeln der §§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 2 entsprechend.
Aufgaben, Beschlussfassung

Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Stifterverband ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters) an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung; Stillschweigen gilt als Enthaltung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit­zenden oder seines Stellvertreters.
  • Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
  • Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Stifterverbandes.
Treuhandverwaltung

Der Stifterverband verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Vorstandes und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

  • Der Stifterverband legt dem Vorstand auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermö­gensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Be­richterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  • Der Stifterverband belastet die Stiftung für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten und ist berechtigt, das Verwaltungsentgelt unterjährig einzuziehen; die Aus­gleichszahlung erfolgt zum Jahresende. Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungs­zweckes von Vorstand und Stifterverband nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein. Nach dem Tod des Stifters ist eine Änderung des Stiftungszweckes nicht mehr möglich.

Auflösung der Stiftung

Stifterverband und Vorstand können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen; § 9 Satz 2 gilt entsprechend. Der Stifterverband kann allein die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn in der Endausstattung ein Mindestvermögen von 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) nicht erreicht wird, und die Stiftung zudem über keine laufenden Einnahmen in angemessener Höhe mehr verfügt.

Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen auf Beschluss des Vorstandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke.

Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist im Zweifel eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.